Häufige Fragen an die HDH und zum Sterbegeld
Sich für die HDH zu entscheiden, ist nicht schwierig und dauert nicht lange. Aber einige Fragen müssen schon beantwortet werden.
Ändert sich die Beitragshöhe?
Nein. Der zu Vertragsbeginn vereinbarte Beitrag bleibt bis zur Beitragsfreiheit unverändert. Die Beitragsfreiheit setzt je nach gewähltem Tarif mit dem 65. Lebensjahr (Tarif 5-65), mit dem 75. Lebensjahr (Tarif 5-75) oder sofort (Tarif 5-EB) ein. Zusätzlich kannst Du Dich für eine auf 10, 20 oder 30 Jahre lange feste Beitragszahlungsdauer (Tarife 5-10, 5-20, 5-30) entscheiden.
Kann ich die Beitragszahlung aussetzen?
Nein. Eine Aussetzung der Beitragszahlung ist in den Tarifen nicht vorgesehen. Jedoch ist eine beitragsfreie Fortführung der Versicherung mit herabgesetzter Versicherungssumme möglich, wenn diese mindestens 1.000 Euro erreicht.
Kann ich die Versicherungssumme später noch erhöhen?
Eine Erhöhung der Versicherungssumme ist grundsätzlich möglich. Die Gesamtsumme aller bei der HDH auf das Leben einer Person abgeschlossenen Versicherungen ist jedoch auf 8.000 Euro garantierte Versicherungssumme beschränkt. Zudem darf das 75. Lebensjahr nicht überschritten sein.
Ist Unfalltod auch versichert?
Bei Unfalltod vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird die doppelte Versicherungssumme gezahlt.
Wie hoch ist die Überschussbeteiligung?
Überschüsse entstehen dadurch, dass die tatsächlichen wirtschaftlichen Verläufe normalerweise günstiger sind als die vorsichtig getroffenen Annahmen der Kalkulation. Sie stammen im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen und der Sterblichkeit. Sie werden jährlich festgestellt und in die »Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)« eingestellt, aus der dann die Überschussbeteiligung finanziert wird. Die HDH gibt als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit alle Überschüsse an ihre Mitglieder weiter. Die HDH gewährt als Überschussanteile zusätzliche Todesfallleistungen. Die Delegiertenversammlung, die den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres verabschiedet, beschließt, in welcher Höhe und in welcher Form für die eintretenden Sterbefälle derartige zusätzliche Leistungen erbracht werden sollen. Die zusätzliche Sterbegeldleistung setzt sich aus einem Gewinnzuschlag zum Sterbegeld, einem Todesfallbonus und einem sog. rückerstattungsfähigen Bonus sowie einem Schlussgewinnanteil zusammen. Darüber hinaus beteiligt die HDH ihre Mitglieder an den Bewertungsreserven.
Gibt es nach der Aufnahme eine Wartezeit bis die Leistungen greifen?
Ja. Die Wartezeit ist abhängig vom Eintrittsalter und vom gewählten Tarif. Die Wartezeit entfällt bei Unfalltod. Die genauen Regelungen zur Wartezeit entnimmst Du bitte dem jeweiligen Tarifblatt.
Welche Unterlagen sind im Todesfall für die Auszahlung der Leistung einzureichen?
Für die Auszahlung werden benötigt:
- ein Original oder eine amtlich beglaubigte Sterbeurkunde
- das Original der Mitglieds- und Versicherungsurkunde (bzw. eine Verlusterklärung, falls diese nicht auffindbar ist)
- Adresse und Bankverbindung des Bezugsberechtigten
- Personalausweis des Bezugsberechtigten
Wie schnell wird die Versicherungsleistung ausgezahlt?
Die Versicherungsleistung wird bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb von 5 Arbeitstagen ausgezahlt.
Wer bekommt die Versicherungssumme ausbezahlt?
Ist ein Bezugsrecht für die Versicherung eingetragen, erhalten der oder die Bezugsberechtigten die Versicherungsleistung. Wurde kein Bezugsrecht eingetragen, kann die HDH die Versicherungsleistung mit befreiender Wirkung an den Inhaber der Mitglieds- und Versicherungsurkunde auszahlen. Sie kann den Nachweis der Berechtigung (z. B. Erbschein, Testament) verlangen.
Kann ein Bestatter Bezugsberechtigter sein?
Ein Bestattungsunternehmen kann bezugsberechtigt sein. Man sollte jedoch bedenken, dass ein bezugsberechtigtes Bestattungsunternehmen die gesamte Versicherungsleistung erhält, auch wenn die Bestattungskosten niedriger ausfallen.
Zählt die Sterbegeld-Versicherung zum sog. Schonvermögen und kann sie deshalb nicht durch das Sozialamt angetastet werden?
Ja. Gemäß Urteil des Bundessozialgerichtes vom 18.03.2008 gilt die vertragliche Bestattungsvorsorge grundsätzlich als Schonvermögen und etwaiges Sterbegeld kann nicht im Rahmen von Hartz IV oder von anderen Sozialhilfeträgern zwangsweise verwertet werden.
Wem gehört die HDH?
Die HDH ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Unsere Versicherungsnehmer sind also »Mitunternehmer« mit Mitwirkungs- und Kontrollrechten, die sie über die Vertretung der Mitglieder (Delegiertenversammlung) ausüben. Als »Mitunternehmer« tragen unsere Mitglieder jedoch kein unternehmerisches Risiko, denn die HDH betreibt die Sterbegeld-Versicherung als Geschäft auf gemeinsame Rechnung, aber ohne persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder.
Wie lange gibt es die HDH?
Die HDH wurde 1953 gegründet. Sie besteht also bereits seit 70 Jahren.
Sind meine Ansprüche im Falle einer Insolvenz der HDH geschützt?
Die Ansprüche der Mitglieder sind in der sog. Deckungsrückstellung gebündelt. Diese Deckungsrückstellung ist durch das Sicherungsvermögen abgesichert. Dieses wiederum ist im unwahrscheinlichen Fall einer Insolvenz ähnlich wie bei Pfandbriefen vor dem Zugriff Dritter gesetzlich geschützt und dient nur zur Befriedigung der Ansprüche der Mitglieder, d. h. die Ansprüche sind vollumfänglich geschützt. Die HDH unterliegt zusätzlich der Kontrolle folgender Gremien: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Treuhänder für das Sicherungsvermögen und Aufsichtsrat.
Wie sicher sind die Kapitalanlagen der HDH?
Zunächst sind alle Kapitalanlagen so anzulegen, dass größtmögliche Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität der HDH unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Weiterhin gilt die sog. Anlageverordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die unter anderem die zulässigen Anlageformen auflistet. Dies, aber vor allem auch das professionelle Anlagenmanagement der HDH, führt zu größtmöglicher Sicherheit der Kapitalanlagen.
Wer hat Bestattungspflicht?
Die Bestattungspflicht liegt bei den nächsten Verwandten eines Verstorbenen, d. h. der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern bzw. andere nahe Angehörige müssen grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Bestattung des Verstorbenen sorgen. Kommen die Bestattungspflichtigen dieser Verpflichtung nicht nach, wird die Bestattung durch das örtliche Ordnungsamt aus Gründen der Seuchenhygiene organisiert. Die Kosten werden dem Bestattungspflichtigen in Rechnung gestellt. Eine Befreiung von der Bestattungspflicht ist in wenigen Ausnahmefällen möglich.
Wer muss die Kosten für eine Bestattung tragen?
Die Kosten einer Bestattung tragen i. d. R. die Bestattungspflichtigen. Sind sie dazu finanziell nicht in der Lage, werden die Kosten vom zuständigen Sozialamt auf Antrag übernommen.
Was kostet eine Bestattung?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, denn die Höhe der Bestattungskosten hängt von den individuellen Wünschen und Vorstellungen ab. Hinzu kommen regionale Unterschiede. Die Bestattungskosten setzen sich im Wesentlichen aus den Leistungen des Bestatters, den Kosten für die Ausgestaltung der Trauerfeier sowie diversen Fremdleistungen (Behörden, Friedhof, Krematorium etc.) zusammen. Durchschnittlich entstehen Kosten von 5.000 Euro.
Muss ich schon heute alle Einzelheiten für eine Bestattung festlegen?
Nein. Es empfiehlt sich jedoch, mit den Bestattungspflichtigen (Angehörigen) zu Lebzeiten über die Wünsche hinsichtlich der eigenen Bestattung zu sprechen, so dass die Angehörigen im Todesfall entsprechend handeln können. Eine Bestattungsverfügung hilft den Angehörigen bei Organisation der Bestattung.
Bis zu welchem Alter kann ich eine Versicherung abschließen?
Der Abschluss einer Versicherung ist bis zum 75. Lebensjahr möglich.
Ist eine Gesundheitsprüfung notwendig?
Nein. Eine Gesundheitsprüfung wird von der HDH nicht vorgenommen.
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